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   BFH, 01.07.1983 - III R 161/81   

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https://dejure.org/1983,1092
BFH, 01.07.1983 - III R 161/81 (https://dejure.org/1983,1092)
BFH, Entscheidung vom 01.07.1983 - III R 161/81 (https://dejure.org/1983,1092)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 1983 - III R 161/81 (https://dejure.org/1983,1092)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1975 § 4b

  • Wolters Kluwer

    Fristenregelung für Gebäude - Außenanlage - Hofbefestigung - Umzäunung - Straßenzufahrt - Baugenehmigung - Herstellung einer Außenanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1975) § 4b

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Für Außenanlagen gilt als Beginn der Herstellung i. S. des § 4b InvZulG 1975 auch dann der Beginn der Bauarbeiten, wenn sie zusammen mit einem Gebäude errichtet werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 513
  • BStBl II 1983, 686
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.11.1979 - III R 4/79

    Fristenregelung für Gebäude - Betriebsvorrichtung - Bauordnungsrechtliche Einheit

    Auszug aus BFH, 01.07.1983 - III R 161/81
    Nach Ansicht der Klägerin bildeten "Außenanlagen" und Transformator mit dem Gebäude eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 1979 III R 4/79 (BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554).

    Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, der erkennende Senat habe in seinem Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 eine Gesetzeslücke ganz allgemein bejaht.

    c) Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 die Auffassung vertreten, daß die Fristenregelung für Gebäude und Gebäudeteile entsprechend auch für Betriebsvorrichtungen gilt, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.

    Bei dieser Sach- und Rechtslage verbietet sich die Annahme einer Gesetzeslücke über die im Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 genannten Fälle hinaus.

    Die Besonderheit des dem Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 zugrunde liegenden Sachverhalts lag darin, daß der Weintank bautechnisch teilweise Gebäudebestandteil war.

    Damit steht gleichzeitig fest, daß die Voraussetzungen des Urteils in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 im Streitfall nicht vorliegen.

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 01.07.1983 - III R 161/81
    a) Hofbefestigung und Straßenzufahrt sind mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und stehen grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) mit dem Betriebsgebäude.
  • BFH, 15.12.1977 - VIII R 121/73

    Aufwendungen für Umzäunung sind Teil der Herstellungskosten des Gebäudes

    Auszug aus BFH, 01.07.1983 - III R 161/81
    b) Eine Umzäunung kann zwar bei einem Mietwohngrundstück in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude stehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 VIII R 121/73, BFHE 124, 193, BStBl II 1978, 210).
  • BFH, 22.09.2005 - IX R 26/04

    Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen eines Mietwohnkomplexes

    Der insoweit entstandene Herstellungsaufwand betrifft infolgedessen nur die Garagen als selbständige Gebäude; er ist folglich ebenso wie Aufwand für Garagen auf gemischt genutzten Grundstücken (vgl. Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 7 EStG Anm. 397 Stichwort "Garagen", m.w.N.), Hof- und Platzbefestigungen sowie Befestigungen für Stellplätze von Betriebsgrundstücken (vgl. dazu BFH-Urteile vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686; vom 10. Oktober 1990 II R 171/87, BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59; vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086) nach § 7 EStG --gesondert-- abzuschreiben (ebenso Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 7 Rz. 18).
  • FG Münster, 22.01.2020 - 13 K 3039/16

    Einkommensteuer - Zur Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofort

    Eine Hofbefestigung ist mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und steht grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Betriebsgebäude (BFH-Urteil vom 1.7.1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686).

    Sie ist kein Gebäudeteil, sondern dient zusammen mit der Straßenzufahrt dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen, und ist damit ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut (BFH-Urteile vom 4.3.1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086; vom 1.7.1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686).

  • BFH, 04.03.1998 - X R 151/94

    Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung

    Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten, Befestigungen für Stellplätze und Umzäunungen von Betriebsgrundstücken sind keine Gebäudeteile, sondern selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686, und vom 10. Oktober 1990 II R 171/87, BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59; H 42 der Einkommensteuer-Richtlinien).
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 34/96

    Erschließungskosten für eine Privatstraße

    Dasselbe hat für die von den Klägern (anteilig) erworbene, auf dem gesonderten Grundstück angelegte Privatstraße zu gelten, die als selbständiges Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686 - zur Investitionszulage) sowohl von dem Grund und Boden des Straßengrundstücks als auch von dem Grund und Boden des erschlossenen Grundstücks sowie von dem darauf errichteten Gebäude zu trennen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25 - betreffend eine Gartenanlage).
  • FG München, 04.02.2021 - 10 K 1620/20

    Aktivierung von Nutzungsrechten an Software

    So dient z. B. eine Umzäunung nicht nur dem auf dem Grundstück befindlichen Betriebsgebäude, sondern gleichzeitig dem gesamten Betriebsgrundstück; eine Hofbefestigung dient dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen (BFH-Urteil vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686 zu Weingroßkellerei mit Verwaltungsgebäude, vom 1. Juli 1983 III R 97/81, NV, juris, zu Büro- und Lagergebäude).
  • FG Düsseldorf, 01.08.2001 - 7 K 4019/00

    Anforderungen an Nutzungzusammenhang und Funktionszusammenhang;

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  • FG München, 04.02.2021 - 10 K 3085/19

    Aktivierung von Nutzungsrechten an Software

    So dient z. B. eine Umzäunung nicht nur dem auf dem Grundstück befindlichen Betriebsgebäude, sondern gleichzeitig dem gesamten Betriebsgrundstück; eine Hofbefestigung dient dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen (BFH-Urteil vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686 zu Weingroßkellerei mit Verwaltungsgebäude, vom 1. Juli 1983 III R 97/81, NV, juris, zu Büro- und Lagergebäude).
  • BFH, 18.04.1990 - III R 12/88

    Bauanzeige als Antrag auf Baugenehmigung i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 3 InvZulG

    b) Unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzesfassung hat es der Senat ferner abgelehnt, die Fristenregelung für Gebäude und Gebäudeteile über den Wortlaut des § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 hinaus auch auf solche anderen Baumaßnahmen auszudehnen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gebäudes durchgeführt werden, ohne einer Baugenehmigung zu bedürfen (BFH-Urteil vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686).
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 1137/07

    Investitionszulage: keine Übernahme einer fehlerhaften Einordnung eines Betriebs

    Außenanlagen, wie z.B. Hofbefestigungen, Befestigungen für Stellplätze, Einfriedungen, Zäune, Straßen, Brücken, Regenwasserauffanganlagen sind bei betrieblich genutzten Gebäuden keine Gebäudebestandteile, sondern selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BStBl II 1983, 686) und daher nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht investitionszulagenbegünstigt.
  • BFH, 25.01.1985 - III R 130/80

    Zulagebegünstigung - Wirtschaftsgüter - Herstellung von Wirtschaftsgütern -

    Zum gleichen Ergebnis war der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1983 III R 161/81 (BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686) gekommen.
  • BFH, 29.09.1989 - III R 186/85

    Fristenregelung für Betriebsvorrichtungen im Rahmen des

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.1995 - 14 K 133/93

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ; Berücksichtigung von

  • BFH, 25.01.1985 - III R 30/80
  • BFH, 01.07.1983 - III R 97/81
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